AGB

1. Geltung

Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Bären Stuttgart GmbH, Paulinenstr.45, 70178 Stuttgart (nachfolgend Auftragnehmer genannt) gegenüber dem Kunden (einheitliche Bezeichnung für: Besteller,
Veranstalter, Gast, Auftraggeber) zustande.

2. Annahme / Optionsfristen

(a) Optionstermine sind für die Vertragspartner bindend. Nach Ablauf der Optionsfrist kann der Kunde keinen
Anspruch auf Abschluss eines Veranstaltungsvertrages aus dem Optionsangebot herleiten.
(b) Ist der Kunde nicht der Veranstalter oder wird vom Kunden ein gewerblicher Vermittler oder Organisator
eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem
Vertrag.

3. Vorauszahlung

Nach Abschluss des Vertrages ist der Kunde zu einer Vorauszahlung in Höhe von 50% des zu erwartenden
Umsatzes oder der vereinbarten Umsatzgarantie verpflichtet. Der Auftragnehmer bestimmt den zu erwartenden
Umsatz nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) und teilt diesen dem Kunden rechtzeitig mit.

4. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

(a) Der Kunde muss dem Auftragnehmer die endgültige Zahl der Teilnehmer bis spätestens 7 Tage vor Beginn der
Veranstaltung schriftlich mitteilen (siehe Vereinbarung), damit eine sorgfältige Vorbereitung gewährleistet ist.
Überschreitungen bis max. 2 % bedürfen keiner vorherigen Absprache mit dem Auftragnehmer, darüber
hinausgehende Abweichungen müssen vorher mit dem Auftragnehmer abgesprochen werden. Die Abrechnung
erfolgt grundsätzlich auf Basis der angemeldeten Personenzahl, insbesondere dann, wenn weniger Personen an
der Veranstaltung teilnehmen als angemeldet. Für den Fall, dass mehr Personen an der Veranstaltung teilnehmen,
als angemeldet wurden, wird der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Der Kunde haftet
für alle Bestellungen seiner Gäste.
(b) Wird der im Vertrag mit dem Kunden vereinbarte Mindestumsatz (Speisen und Getränkeverzehr) nicht erreicht,
so ist der Kunde verpflichtet, den Differenzbetrag, zwischen dem tatsächlichem erzielten Umsatz und dem
vereinbarten Mindestumsatz zu bezahlen.
(c) Für die Veranstaltung notwendige behördliche Genehmigungen hat der Kunde selbst, rechtzeitig und auf eigene
Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung aller öffentlich-rechtlicher Auflagen und Vorschriften, über die er
sich rechtzeitig informieren muss.
(d) Die Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA obliegt dem Kunden, GEMA Gebühren sind von diesem direkt
abzuführen.
(e) Musiker- und Künstlergagen, Künstlersozialversicherungen und alle sonstigen damit in Verbindung stehenden
Kosten werden vom Kunden direkt mit den betreffenden Personen abgerechnet, oder sind dem Auftragnehmer im
Voraus zu entrichten.

(f) Soweit der Auftragnehmer für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von
Dritten beschafft, handelt er im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Kunden.
Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt den Auftragnehmer
von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtung frei.
(g) Externe Zusatzleistungen werden entweder direkt mit dem sie erbringenden Dienstleister abgerechnet, oder
sind dem Auftragnehmer in ihrer voraussichtlichen Höhe im Voraus vollständig zu entrichten. Der Kunde haftet für
die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe bereitgestellter Einrichtungen.
(h) Wenn externe Dienstleistungen ein Kostenvolumen von € 5.000,–(Netto) überschreiten, muss ein direkter
Vertrag zwischen dem Kunden und dem Erbringer der Dienstleistung geschlossen werden. Die
Rechnungserstellung erfolgt ebenfalls direkt. Eine Haftung des Auftragnehmers für externe Dienstleistungen
besteht nicht.
(i) Die Verwendung von elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Auftragnehmers
bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder
Beschädigungen an den technischen Anlagen des Auftragnehmers gehen zu Lasten des Kunden, soweit der
Auftragnehmers sie nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehen Stromkosten kann der
Auftragnehmer pauschal erfassen und berechnen.

5. Vergütung

(a) Die Vergütung richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers.
(b) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vergütung für die von ihm angebotenen Leistungen nach billigem
Ermessen (§ 315 BGB) erstmalig vier Monate nach Abschluss dieses Vertrages und danach erforderlichenfalls im
viermonatigen Abstand zu erhöhen.
Geringfügige Änderungen in unserem Büffet- und Speisenangebot können Saison- und Qualitätsbedingt
auftreten.
(c) Die Rückvergütung bezahlter, aber nicht in Anspruch genommener Leistungen ist ausgeschlossen.

6. Stornierung

Im Falle der Stornierung wird der Veranstaltungsendpreis abzüglich der tatsächlich ersparten Aufwendungen
(Technik, Cateringequipment o.ä.) berechnet. Dabei wird ein durchschnittlicher Getränkekonsum im Wert von
€ 10,00 pro Person (zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu Grunde gelegt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Storniert der Kunde eine Veranstaltung, für die zusätzlich oder ausschließlich eine fixe Pauschale (Umsatzgarantie,
Raummiete o. ä.) vereinbart wurde, wird bei Stornierung eine Stornogebühr in Rechnung gestellt
a) bis zu 20 Tagen vor Veranstaltungsbeginn in Höhe von 25 % des zu erwartenden Gesamtumsatzes,
b) bis zu 10 Tagen vor Veranstaltungsbeginn in Höhe von 50 % des zu erwartenden Gesamtumsatzes,
c) weniger als 7 Tage vor der Veranstaltung in Höhe von 100% des zu erwartenden Gesamtumsatzes,
sofern der Kunde nicht nachweist, dass der Schaden, der dem Auftragnehmer durch die Stornierung entstanden
ist, geringer ist. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren als des pauschalisierten
Schadenersatzanspruches bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.

7. Zahlungsmodalitäten

(a) Die Endabrechnung sowie sonstige Rechnungen, die nicht unter die in Ziffer 3 genannten Fälligkeitstermine
fallen, sind jeweils innerhalb von zehn Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Sämtliche
Zahlungen sind kostenfrei auf das Konto des Auftragnehmers zu überweisen. Für die Pünktlichkeit der Zahlung
kommt es auf den Eingang auf dem Konto des Auftragnehmers an, nicht auf die Absendung.
(b) Gerät der Kunde mit der Zahlung fälliger Rechnungen in Verzug, so ist der Kunde zur Zahlung von
Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes
verpflichtet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsansprüche des Auftragnehmers, insbesondere der Nachweis
eines höheren Zinsschadens, ist nicht ausgeschlossen.

8. Rücktritt

Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn

a) der Kunde die unter Ziffer 3 vereinbarten Vorauszahlungen nicht oder nicht vollständig zum Fälligkeitszeitpunkt
geleistet hat,
b) das vom Kunden vorgelegte Programm von der bei Vertragsschluss vereinbarten Veranstaltungsart inhaltlich
erheblich abweicht, insbesondere menschenverachtende, sexistische, gewaltverherrlichende, rassistische oder
ähnlich gelagerte Inhalte aufweist,
c) der Kunde einer extremistischen oder extrem-radikalen politischen oder religiösen Gruppierung angehört oder
selbst eine solche ist,
d) ein Fall höherer Gewalt (Brand, Streik oder sonstiger nicht zu vertretender Unmöglichkeit) vorliegt.
Dem Kunden stehen in den vorgenannten Fällen keinerlei Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer zu.
In den Rücktrittsfällen zu lit. a) – c) stehen dem Auftragnehmer Schadenersatzansprüche wegen Schlecht- oder
Nichterfüllung gegen den Kunden zu.
Rücktrittserklärungen müssen grundsätzlich in Schriftform zugehen.

9. Zeitrahmen

Bei Veranstaltungen stehen dem Kunden die Räumlichkeiten grundsätzlich nur zur schriftlich vereinbarten Zeit zur
Verfügung. Die Unterschreitung des vereinbarten Zeitrahmens wirkt sich nicht auf die vereinbarte Umsatzgarantie
oder Raummiete aus. Eine Überschreitung des Zeitrahmens ist nur nach vorheriger Absprache möglich. In diesem
Fall behält sich der Auftragnehmer die Erhöhung der Raummiete oder im Fall der Vereinbarung einer
Umsatzgarantie die Berechnung einer zusätzlichen Raummiete vor. In keinem Fall ist eine Überschreitung über die
gesetzlichen Schließungsgebote (Sperrzeit) hinaus möglich.

10. Gewährleistung und Haftung

(a) Für Mängel haftet der Auftragnehmer grundsätzlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
(b) Der Kunde haftet für alle Schäden an Gebäuden und Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer, Mitarbeiter,
sonstige Dritte aus dem Bereich des Kunden oder ihn selbst verursacht werden.
(c) Der Auftragnehmer kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen,
Kautionen, Bürgschaften verlangen)
(d) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Im
Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung des Auftragnehmers auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt auch im Falle des Verschuldens eines
Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(e) Bei Störungen oder Defekten an vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen
Einrichtungen wird der Auftragnehmer soweit möglich sofort für Abhilfe sorgen. Eine Zurückbehaltung oder
Minderung von Zahlungen kann hieraus nicht hergeleitet werden.
(f) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden in Folge höherer Gewalt, Streik, Stromausfall.
(g) Sollten Dritte den Auftragnehmer wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, die aus der
Veranstaltung resultieren, verpflichtet sich der Kunde, den Auftragnehmer von jeglicher Haftung gegenüber diesen
Dritten freizustellen und dem Auftragnehmer die Kosten zu ersetzen, die diesem wegen der möglichen
Rechtsverletzung entstehen.

11. Verlust oder Beschädigung mitgebrachte Sachen

(a) Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden
in den Veranstaltungsräumen bzw. beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer übernimmt für Verlust, Untergang oder
Beschädigung keine Haftung, außer bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
(b) Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen
sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Auftragnehmer abzustimmen.
(c) Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich
zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf der Auftragnehmer die Entfernung und Lagerung zu Lasten des
Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann der Auftragnehmer für die Dauer

des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigen, dem Auftragnehmer der
eines höheren Schadens vorbehalten.

12. Sonstiges, Schlussbestimmungen

(a) Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der
übrigen Vereinbarungen unberührt.
(b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und seiner Erfüllung wird, soweit zulässig, die Gerichtsbarkeit Stuttgart
vereinbart.
(c) Die Leistungen des Auftragnehmers werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht.
Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.
(d) Vertragspartner sind der Kunde und der Auftragnehmer. Ist der Besteller nicht der Kunde, haftet er dem
Auftragnehmer gegenüber gesamtschuldnerisch mit dem Kunden.
(e) Sämtliche den Vertrag betreffenden Willenserklärungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen auch
dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser gewillkürten Schriftform.
Stand Januar 2018